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Was ist Prozess- und Verfahrenskostenhilfe?

Prozess- und Verfahrenskostenhilfe stellt eine spezielle Form der Sozialhilfe der Justiz in besonderen Lebenslagen  dar, sie ist dabei anderen Leistungen der Sozialhilfe vorrangig. Dabei dient sie der weitgehenden Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Parteien und damit unmittelbar der Verwirklichung der rechtlichen Gleichheit iSd. Art 3 III 1 GG.

Durch die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe muss eine bedürftige Person die Kosten für Gericht und ggf. ihren Rechtsanwalt/anwältin nicht, nur teilweise oder nur in Raten zahlen.

 
Die grundlegenden Bestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sind in §§ 114 – 127 ZPO geregelt, weitere Regelungen finden sich in vielen weiteren Gesetzen (RVG, GKG, RPflG usw.). Durch die Zwitterstellung des Sozial- im Zivilrecht gleicht das Verfahren oft eher einem Verwaltungsakt als einem Gerichtsverfahren. Besonders deutlich wird dies durch die umfangreichen Verweisungen bzgl. der wirtschaftlichen Verhältnisse.


Die grundlegende Vorschrift des § 114 ZPO definiert als Voraussetzung für die Prozesskostenhilfe, dass die Partei:
    a) …die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann sowie 
    b) dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht         mutwillig erscheint.


Verfahrensrecht

 

In diesem sehr komplexem Rechtsgebiet ist besonders hinzuweisen auf:


• Wirkung der PKH (§ 122 ZPO) 
• PKH mit Zahlungsanordnung (§ 120 ZPO)
• PKH-Überprüfung (§ 120a ZPO)
• Abänderung der PKH-Bewilligung (§ 120a ZPO) und
• Aufhebung der PKH (§ 124 ZPO).

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